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§ 1053 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

Vierundzwanzigstes Hauptstück
Von dem Kaufvertrage

 

§ 1053 Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.

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