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§ 104 WRG (Erlacher/Lindner)

Erlacher/Lindner2. AuflNovember 2020

§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

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