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§ 1044. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1044. Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besonderen Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.

(JGS 946/1811)

Seite 374

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