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§ 1042 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1042 Wer für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.

Fassung JGS 1811/946

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