§ 1033. Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermutung, dass der Überbringer dieses Buches bevollmächtigt sei, die Ware auf Borg zu nehmen.
Literatur
Schauer, 200 Jahre ABGB und immer noch weise? – Von der Lebenskraft des ABGB heute, JBl 2012, 23.