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§ 1033 ABGB (Apathy/Burtscher)

Apathy/Burtscher5. AuflMai 2021

§ 1033. Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermutung, dass der Überbringer dieses Buches bevollmächtigt sei, die Ware auf Borg zu nehmen.

Literatur

Schauer, 200 Jahre ABGB und immer noch weise? – Von der Lebenskraft des ABGB heute, JBl 2012, 23.

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