§ 1030. Gestattet der Eigentümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermutet, dass sie bevollmächtigt sein, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.
(JGS 946/1811)

