§ 1028. Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugnis der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurteilen.
(JGS 946/1811)
§ 1028. Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugnis der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurteilen.
(JGS 946/1811)
