§ 1028 Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten die ordentlich kundgemachte Befugnis der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurteilen.
Fassung JGS 1811/946
§ 1028 Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten die ordentlich kundgemachte Befugnis der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurteilen.
Fassung JGS 1811/946