Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.
§ 1027. Die in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigentümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder anderen Gewerbes, welche die Verwaltung einem Faktor, Schiffer, Ladendiener oder anderen Geschäftsträgern anvertrauen.

