3. Abschnitt
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
§ 101. (1) 1Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. 2Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.