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§ 101 StPO (Tauschmann)

Tauschmann2. AuflFebruar 2021

3. Abschnitt
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

 

§ 101. (1) 1Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. 2Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

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