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§ 101 StGB (Schmoller)

Schmoller5. LfgJuni 1997

Entführung einer unmündigen Person

 

§ 101 Wer eine unmündige Person entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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