Bestattung
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (§ 94 Z 6) bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen.2 <i>Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher</i> in <i>Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher</i> (Hrsg), GewO<sup>Aufl. 3</sup> (2024) § 101 GewO 1994, Seite 346 Seite 346