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§ 1016 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1016 Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vorteil sich zuwendet.

Fassung JGS 1811/946

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