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§ 100 JN (Braun)

Braun1. AuflAugust 2019

§ 100. Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

IdF BGBl I 2009/135.

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