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§ 1007 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1007 Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freiheit zu handeln erteilet. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtigt, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Grenzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.

Fassung JGS 1811/946

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