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§ 31 ALSAG (List/List-Faymann)

List/List-Faymann2. AuflApril 2025

§ 31 Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.

(BGBl I 2024/30)

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