§ 9 (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.
(BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)
(1a) Ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, hat dem Zollamt Österreich seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn

