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§ 6 ALSAG (List/List-Faymann)

List/List-Faymann2. AuflApril 2025

§ 6 (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

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