§ 30 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung der EU-FDIScreening-Verordnung ist, soweit die folgenden Absätze nichts Anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:

