vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 InvKG (Barbist/Kröll)

Barbist/Kröll2. AuflMai 2025

§ 28 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) In Bundesgesetzen wird die Verweisung „§ 25a AußWG, BGBl. I Nr. 26/2011 in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ durch die Verweisung „Das Investitionskontrollgesetz, BGBl. I Nr. 87/2020 in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ ersetzt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte