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§ 21 InvKG (Barbist/Kröll)

Barbist/Kröll2. AuflMai 2025

§ 21 (1) Das Komitee hat folgende Aufgaben:

Behandlung aller Angelegenheiten, die ihm gemäß diesem Bundesgesetz vorzulegen sind,Beratung über Berichte gemäß § 23,

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