§ 11 Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.
Materialien:
[ErläutRV 240 BlgNR 27. GP 7] Seite 150

