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§ 5 InvKG (Barbist/Kröll)

Barbist/Kröll2. AuflMai 2025

§ 5 (1) Erfolgt ein Erwerbsvorgang durch mehrere ausländische Personen gemeinsam, so sind deren Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen zusammenzurechnen.

(2) Bei der Berechnung des Mindestanteils an Stimmrechten gemäß § 4 sind die Anteile jeder anderen ausländischen Person an dem Zielunternehmen hinzuzurechnen, bei der zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

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