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405. Verordnung des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen, mit der Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung)

90. LfgJuni 2011

Auf Grund des § 31 Abs 4, letzter Satz des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl I Nr 103/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:§ 1. Als Härtefälle gelten:a)~Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den §§ 2 Abs 1 Z 3 und 9 Abs 3 KBGG um nicht mehr als 15% überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten. (BGBl II 2004/91) – ab 27. 2. 2004 (vgl § 4)b)~Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.§ 2. Die konkrete Ausgestaltung einer Rückforderung nach § 1 lit b richtet sich mit folgender Ausnahme nach den Bestimmungen der §§ 60 bis 62 Bundeshaushaltsgesetz: Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.§ 3. Liegt ein laufender Bezug einer Leistung gemäß § 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz vor, können Rückforderungen bis zur Hälfte des laufenden Leistungsbezuges aufgerechnet werden.§ 4. Der § 1 lit a in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 91/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für Geburten nach dem 31. Dezember 2001. (BGBl II 2004/91)

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