Artikel 1 Abschnitt 12 Gebührenfreiheit
(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl Nr 51, sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

