Artikel 1 Abschnitt 12 Unterhaltsanspruch
Das Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche. (BGBl I 2011/139, ab 1. 1. 2012 und BGBl I 2016/53, ab 1. 3. 2017, gilt für Geburten nach dem 28. Februar 2017)

