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Artikel 1 § 12 KBGG

111. LfgNovember 2025

Artikel 1 Abschnitt 3 Ehegatten

 

Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten eine Beihilfe, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) ihres Ehegatten nicht mehr als 18 000 € (Freigrenze) beträgt. (BGBl I 2009/116, ab 1. 1. 2010 und BGBl I 2022/225, ab 1. 1. 2023)

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