(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ab dem Jahr 1991 ein jährlicher Beitrag von 4 360 000 Euro zu zahlen. (BGBl 1991/367 und BGBl I 2001/68)
(2) Der Beitrag ist in dem Jahr zu zahlen, für welches er bestimmt ist. (BGBl 1984/553)

