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§ 30c FLAG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und

an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich .......... 4,4 Euro,an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich .......... 8,8 Euro,

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