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§ 10 FLAG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (BGBl I 2015/50, ab 1. 5. 2015)

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