BGBl II 2001/179, ausgegeben am 8.5.2001
Auf Grund des § 1 Abs 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl Nr 677/1977 in der jeweils geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

