(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.
(2) § 1 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr 142/2000, ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erbracht werden.
(BGBl I 2000/142)