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§ 2 ErdgasAbgG

111. LfgNovember 2025

(1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur,„erneuerbares Gas“ nach § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011, (BGBl I 2023/110, zum Inkrafttreten siehe § 8 Abs. 8)

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