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§ 18 BFGG

109. LfgAugust 2023

(1) Die Geschäftsstellen sind mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Bundesfinanzgerichtes betraut und zur Unterstützung der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes berufen. Am Sitz und an jeder Außenstelle ist jeweils eine Geschäftsstelle eingerichtet, eine Untergliederung in Geschäftsabteilungen ist zulässig.

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