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§ 34 ZustG

109. LfgAugust 2023

(1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 3 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger

beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und

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