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§ 77 AbgEO

108. LfgNovember 2022

(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;

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