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Artikel 1 § 227 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligtem oder Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten. (BGBl I 2013/14)

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