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Artikel 1 § 218 FinStrG

111. LfgNovember 2025

Enthält ein Urteil gesonderte Strafen für Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art (§ 22), so ist die Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen den Strafausspruch auch gesondert zu beurteilen. (BGBl 1975/335)

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