(1) Im Strafurteil ist auch auszusprechen,
welche vom Angeklagten verschiedene Person durch einen Verfall ihr Eigentum verliere;welche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt oder abgelehnt würden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt würden und welcher Rang ihnen zukomme;
