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Artikel 1 § 212 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Außerhalb der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft, statt die Anklage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung eines Finanzvergehens zurückzuziehen, die Zuständigkeitsentscheidung des Landesgerichts (§ 32 Abs. 3 StPO) einzuholen. (BGBl I 2007/44 und BGBl I 2012/112, ab 15. 12. 2012)

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