(1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Steuerberater beiziehen. (BGBl I 2018/62, ab 15. 8. 2018)
(2) Für den Steuerberater gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO. sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt. (BGBl I 2007/44 und BGBl I 2018/62, ab 15. 8. 2018)

