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Artikel 1 § 194a FinStrG

111. LfgNovember 2025

Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Amt für Betrugsbekämpfung für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen. (BGBl 1996/421 und BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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