Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Amt für Betrugsbekämpfung für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen. (BGBl 1996/421 und BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)
Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Amt für Betrugsbekämpfung für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen. (BGBl 1996/421 und BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)
