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Artikel 1 § 185 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten umfassen:

einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen; (BGBl I 2010/104)

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