(1) Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben , das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. (BGBl I 2015/163, ab 29. 12. 2015)
(2) Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

