(1) Die Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten: (BGBl I 2013/14)
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet; (BGBl I 2013/14) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;