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Artikel 1 § 153 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten: (BGBl I 2013/14)

die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet; (BGBl I 2013/14) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;

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