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Artikel 1 § 151 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt: (BGBl I 2013/14)

der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;

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