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Artikel 1 § 137 FinStrG

111. LfgNovember 2025

Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten: (BGBl I 2012/112, ab 15. 12. 2012 und BGBl I 2018/62, ab 15. 8. 2018)

a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten; (BGBl I 2013/14)

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