Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten: (BGBl I 2012/112, ab 15. 12. 2012 und BGBl I 2018/62, ab 15. 8. 2018)
a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten; (BGBl I 2013/14)

