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Artikel 1 § 119 FinStrG

111. LfgNovember 2025

Zur Untersuchung des Sachverhaltes kann die Finanzstrafbehörde Ermittlungen und Beweisaufnahmen jeder Art selbst durchführen oder andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung ersuchen. (BGBl I 2013/14, ab 1. 1. 2014)

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