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Artikel 1 § 104 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

wenn er ein Angehöriger (§ 72 StGB) des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten des Finanzstrafverfahrens ist; (BGBl I 2018/62, ab 15. 8. 2018) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde; (BGBl I 2018/62, ab 15. 8. 2018)

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