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Artikel 1 § 71 FinStrG

111. LfgNovember 2025

Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate ist durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist, nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, vorzunehmen. (BGBl I 2013/14, ab 1. 1. 2014)

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